News

Steuervorteile für Arbeitnehmer: So setzen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und mehr ab

Grundlagen der Steuererklärung: So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Jeden Monat zahlen Sie Lohnsteuer von Ihrem Gehalt – oft mehr, als tatsächlich nötig wäre. Die gute Nachricht: Viele Ihrer Ausgaben im Laufe des Jahres können Ihre Steuerlast mindern und Ihnen eine Rückerstattung einbringen. Besonders, wenn Sie berufliche Ausgaben hatten, Spenden getätigt haben oder außergewöhnliche Kosten wie Krankheits- oder Pflegeaufwendungen auf Sie zukamen, lohnt sich eine Steuererklärung. Welche Posten für Arbeitnehmer besonders wichtig sind? Dazu gehören Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Das Beste: Auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Selbst wenn Sie keine großen zusätzlichen Ausgaben hatten, profitieren Sie in den meisten Fällen von einer Steuererklärung. Denn das Finanzamt zieht bei Arbeitnehmern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro ab – ganz ohne Belege. Geben Sie mehr an, als diese Pauschale, können Sie Ihre Steuerlast zusätzlich senken. Also: Lassen Sie sich nicht zu viel Lohnsteuer abziehen und holen Sie sich Ihr Geld mit der richtigen Steuerstrategie zurück!

Werbungskosten: Alles, was rund um Ihren Beruf absetzbar ist

Wer berufstätig ist, hat viele Kosten, die Sie direkt von der Steuer absetzen können. Dazu gehören typische Arbeitsmittel wie Büromaterial, Fachliteratur oder die Einrichtung eines Arbeitszimmers. Aber auch Kosten für die Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder Berufsverbänden, spezielle Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung oder Uniformen) und Versicherungen, die berufliche Risiken absichern, sind Werbungskosten. Wichtig: Auch wenn das Finanzamt pauschal 110 Euro für Arbeitsmittel akzeptiert, sollten Sie Belege aufbewahren, um höhere Ausgaben nachweisen zu können. Besonders relevant für viele Arbeitnehmer ist die sogenannte Homeoffice-Pauschale: Arbeiten Sie mehrheitlich von zu Hause, können Sie pro Tag 6 Euro absetzen (maximal 1.260 Euro pro Jahr).

Wenn Sie ein Arbeitszimmer haben und von dort aus tätig sind, können Sie je nach Nutzung die tatsächlichen Kosten für Miete, Heizung und Strom geltend machen. Alternativ können Sie eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr nutzen. Auch Ihre Fahrtkosten zur Arbeit zählen: Sie können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro ansetzen. Und: Ob Sie zu Fuß gehen, mit dem Fahrrad fahren oder den Bus nehmen, spielt keine Rolle. Wenn Sie sich beworben haben, Fortbildungen besucht oder beruflich umgezogen sind, können Sie diese Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Achten Sie darauf, alle Ihre Ausgaben genau aufzulisten. Das gilt auch für kleinere Posten wie Arbeitskleidung oder Bewerbungskosten. Und: Sogar die Reinigung Ihrer Berufskleidung ist absetzbar, wenn die Kleidung eindeutig nur beruflich genutzt wird.

Fahrtkosten und Umzug: So machen Sie Ihre Wege geltend

Fahrtkosten zur Arbeit sind für die meisten Arbeitnehmer ein großer Posten. Damit das Finanzamt Ihre Ausgaben richtig berücksichtigt, setzen Sie für den täglichen Weg zur Arbeit die Entfernungspauschale an: 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Entfernung und ab dem 21. Kilometer sogar 0,35 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, wie Sie zur Arbeit kommen – Sie bekommen die Pauschale auch, wenn Sie zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad fahren. Falls Sie mit dem Auto zur Arbeit fahren und dort einen Unfall haben, können Sie die Reparaturkosten absetzen, wenn keine Versicherung diese zahlt. Besonders relevant: Führen Sie eine klare Trennung zwischen Homeoffice- und Bürotagen durch, da das Finanzamt diese gerne überprüft.

Auch wenn Sie beruflich unterwegs sind, können Sie Ihre Reisekosten geltend machen. Dazu zählen die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und eine Verpflegungspauschale von 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 Euro bei einem vollständigen Reisetag. Wurde Ihnen die Verpflegung bereits erstattet, dürfen Sie die Pauschale nicht ansetzen.

Wenn Sie für den Job umziehen mussten, beteiligt sich der Staat ebenfalls: Die doppelte Haushaltsführung – also das Führen eines zweiten Haushalts am Arbeitsort – ist steuerlich absetzbar. Bis zu 1.000 Euro pro Monat können Sie für Miete und Nebenkosten angeben. Auch beruflich bedingte Umzugskosten sind abzugsfähig: Maklergebühren, Transportkosten oder doppelte Miete. Für kleinere Ausgaben wie Trinkgelder oder Ummeldungen gibt es eine Umzugskostenpauschale, die 2023 bei 886 Euro liegt.

Sonderausgaben: Ihre Versicherungen, Altersvorsorge und Spenden clever absetzen

Viele Arbeitnehmer können auch Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben und so ihre Steuerlast weiter senken. Dazu gehören unter anderem Beiträge zu Ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber auch Aufwendungen für die Altersvorsorge. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung können bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro für Paare) abgesetzt werden. Einzahlungen in die Riester-Rente sind ebenfalls bis zu einem Betrag von 2.100 Euro absetzbar – hier prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug oder die Riester-Zulage günstiger ist.

Wenn Sie im Jahr gespendet haben, können Sie auch dies von der Steuer abziehen. Bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte dürfen Sie als Spenden geltend machen. Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein Kontoauszug als Nachweis, bei höheren Beträgen benötigen Sie eine Spendenquittung. Auch Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar: Zwei Drittel der Ausgaben, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, können Sie in der Steuererklärung angeben.

Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten und Pflegeaufwendungen richtig ansetzen

Manchmal fallen im Leben höhere Kosten an, die Sie nicht vorhersehen konnten. Das können etwa medizinische Ausgaben für eine neue Brille, Zahnimplantate oder teure Medikamente sein. Auch die Pflege eines Angehörigen kann hohe Aufwendungen verursachen. Solche Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können Ihre Steuerlast senken, sofern sie die zumutbare Belastung überschreiten. Der Eigenanteil hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation ab. Die Faustregel: Je höher das Einkommen, desto größer der Eigenanteil.

Pflegeaufwendungen werden besonders berücksichtigt: Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad betreuen, können Sie Pauschbeträge zwischen 600 und 1.800 Euro pro Jahr ansetzen. Auch Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige sind abzugsfähig – bis zu 10.908 Euro im Jahr. Beachten Sie jedoch, dass der oder die Pflegebedürftige nur begrenzte eigene Einkünfte haben darf, damit der Abzug greift.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Steuerbonus für Ihre Ausgaben im Haushalt

Wussten Sie, dass auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden können? Egal, ob Sie eine Putzfrau beschäftigen, einen Gärtner beauftragen oder Reparaturen an der Wohnung durchführen lassen – Sie können 20 Prozent der Kosten als Steuerbonus geltend machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt eine Obergrenze von 4.000 Euro pro Jahr, für Handwerkerleistungen sind es 1.200 Euro. Wichtig: Es werden nur die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten anerkannt, nicht das Material. Und: Sie müssen unbedingt eine Rechnung haben und per Überweisung bezahlen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Arbeiten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Haushalt stehen, sind besonders begünstigt. Dazu gehören etwa die Reinigung des Treppenhauses, das Streichen der Wände oder die Instandsetzung von Heizungen. Wenn Sie also jemanden für Gartenarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege Ihres Haustiers beauftragen, können Sie diese Ausgaben ebenfalls absetzen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Steuerlast weiter zu senken und profitieren Sie vom staatlichen Steuerbonus.

Weitere Inhalte

Kontakt

Bitte füllen Sie einfach das Formular aus und wir setzen uns mit Ihnen in Kürze in Verbindung.

Skip to content