Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsentzug
Als Schenker hat man die Freiheit, über sein Vermögen zu entscheiden und festzulegen, wer als Erbe eingesetzt oder von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Allerdings schützt das Erbrecht nahe Angehörige wie Ehepartner und Kinder durch einen Pflichtteilsanspruch, der selbst bei einer Enterbung noch besteht. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Mindestanspruch in Geldform, der nicht ohne weiteres entzogen werden kann. Um diesen Anspruch zu umgehen, ist ein Pflichtteilsverzicht möglich, der in der Regel vertraglich vereinbart und oft durch eine Gegenleistung kompensiert wird. Alternativ kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, wie etwa einer Straftat gegen den Erblasser oder dessen Partner. Dieser Entzug muss jedoch explizit im Testament oder Erbvertrag mit einer genauen Begründung festgehalten werden, da leichtere Gründe wie familiäre Zerwürfnisse oder Undank keine ausreichende Basis dafür darstellen.
Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Sollte es nicht möglich sein, den Pflichtteil durch Verzicht oder Entzug zu umgehen, bleibt dem Schenker als letzte Möglichkeit, Vermögenswerte noch zu Lebzeiten durch Schenkungen zu übertragen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen werden, können durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten teilweise wieder ausgeglichen werden. Kleinere Anstands- und Pflichtgeschenke, wie sie beispielsweise zu Geburtstagen oder als Unterhaltszahlungen üblich sind, werden von diesem Anspruch jedoch nicht erfasst. Wenn das Vermögen hauptsächlich aus nicht liquidierbaren Werten wie Unternehmensanteilen besteht, kann es sinnvoll sein, bereits frühzeitig eine Lösung zu finden, um zu verhindern, dass Erben gezwungen werden, Teile des Unternehmens zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.
Rückforderungsrechte und Schenkungssteuer bei Schenkungen
Auch wenn der Schenker eine Schenkung vollzogen hat, gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, diese rückgängig zu machen. Dies kann entweder auf gesetzlicher Grundlage, wie etwa bei grobem Undank gemäß § 530 BGB, oder durch eine vertragliche Vereinbarung im Schenkungsvertrag geschehen. Beispiele für vertraglich vereinbarte Rückforderungsgründe sind etwa der Tod des Beschenkten vor dem Schenker, die unbefugte Veräußerung einer geschenkten Immobilie oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit des Beschenkten. Wird eine Schenkung zurückgefordert, kann dies auch steuerliche Auswirkungen haben: Die ursprüngliche Schenkungssteuer kann entfallen, sofern der Rückforderungsanspruch klar erkennbar ist. Besonders kritisch betrachtet das Finanzamt jedoch Rückforderungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wie etwa bei der Schenkung an ein Schwiegerkind, wenn dieses sich von dem eigenen Kind scheiden lässt. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Rückforderungsgrund gut dokumentiert ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.