Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es Sparern, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe ohne Abzug von Abgeltungssteuer zu erhalten. Zu diesen Kapitalerträgen zählen Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Ohne einen Freistellungsauftrag oder bei Erträgen, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, zieht das Finanzinstitut 25 % Abgeltungssteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch ab. Um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden, sollten Anleger rechtzeitig einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank, Sparkasse oder Versicherung einrichten.
Höhe des Sparerpauschbetrags und Änderungen ab 2023
Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für Ehepaare. Vorher lagen die Freibeträge bei 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Diese Erhöhung trat mit dem Jahressteuergesetz 2022 in Kraft, wodurch bestehende Freistellungsaufträge automatisch um 24,844 % angehoben wurden. Ein Freistellungsauftrag von 400 Euro wurde somit automatisch auf 499,38 Euro erhöht. Anleger sollten regelmäßig überprüfen, ob sie ihre Freistellungsaufträge optimal an ihre Erträge anpassen, um den vollen Steuervorteil zu nutzen.
Freistellungsaufträge für Kinder und Minderjährige
Kapitalerträge von Kindern werden nicht zum Sparerpauschbetrag der Eltern gezählt. Für die Konten und Depots minderjähriger Kinder können Eltern einen separaten Freistellungsauftrag von bis zu 1.000 Euro pro Kind einrichten. Dieser Freistellungsauftrag muss von allen gesetzlichen Vertretern, in der Regel den Eltern, unterschrieben werden. Diese Regelung bietet die Möglichkeit, auch die Kapitalerträge von Kindern steuerfrei zu stellen, insbesondere bei Sparkonten oder Depots.
Verteilung des Freistellungsbetrags auf verschiedene Finanzinstitute
Wer Konten und Depots bei mehreren Banken besitzt, kann den Sparerpauschbetrag auf verschiedene Finanzinstitute verteilen. Dabei sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass der Freibetrag insgesamt 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für Ehepaare nicht überschreitet. Anleger sollten ihre Kapitalerträge bei den einzelnen Banken sorgfältig abschätzen und die Freibeträge entsprechend aufteilen. Die Finanzbehörden gleichen die Daten ab, und überhöhte Freistellungsaufträge können zu Bußgeldern führen. Im Falle einer Wiederholung droht eine Ordnungsstrafe.
Steuerliche Absetzbarkeit und Rückerstattung von Abgeltungssteuer
Falls zu viel Abgeltungssteuer einbehalten wurde – etwa durch eine falsche Verteilung der Freistellungsaufträge –, kann dies über die Steuererklärung rückerstattet werden. Dazu müssen die Kapitalerträge und die abgeführte Steuer in der Anlage KAP der Steuererklärung angegeben werden. Dies ermöglicht eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Auch bei nachträglicher Verlustverrechnung können abgeführte Abgeltungssteuern auf bereits realisierte Gewinne zurückerstattet werden.
Steueridentifikationsnummer und ihre Bedeutung
Seit 2011 müssen alle Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) enthalten. Vor 2011 ausgestellte Freistellungsaufträge blieben bis Ende 2015 ohne Steuer-ID gültig. Seit 2016 ist die Angabe der Steuer-ID zwingend erforderlich. Diese aus elf Ziffern bestehende Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben und bleibt ein Leben lang gültig. Wenn die Steuer-ID nicht auffindbar ist, kann sie beim BZSt neu beantragt werden. Die Bank meldet die Steuer-ID und den freigestellten Betrag an das BZSt, um eine korrekte Verwaltung der Freistellungsaufträge sicherzustellen.
Gültigkeitsdauer und Änderung eines Freistellungsauftrags
Ein Freistellungsauftrag gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er erteilt wird, und bleibt bis zum Ende des Jahres gültig. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember möglich. Freistellungsaufträge können unbefristet erteilt und bei Bedarf geändert oder widerrufen werden. Änderungen sind während des Jahres beliebig oft möglich, allerdings nicht rückwirkend für vergangene Jahre. Der Stichtag für Änderungen ist üblicherweise der 28. Dezember, wobei einige Banken, wie die comdirect, längere Fristen bis zum 31. Januar des Folgejahres anbieten.
Spezielle Regelungen für Ehepartner und Gemeinschaftskonten
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, der von beiden Partnern unterschrieben werden muss. Alternativ können separate Freistellungsaufträge für individuelle Konten eingerichtet werden. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ermöglicht auch die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, bei der Verluste und Gewinne aus den verschiedenen Konten der Ehepartner miteinander verrechnet werden. Diese Verrechnung ist bindend und wird automatisch zum Jahresende durchgeführt. Eine nachträgliche Änderung über die Steuererklärung ist nicht möglich.
Alternativen zum Freistellungsauftrag: NV-Bescheinigung und betriebliche Kapitalerträge
Statt eines Freistellungsauftrags kann auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Diese Bescheinigung eignet sich für Personen, deren voraussichtliche Einkünfte – einschließlich Kapitalerträge – unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2024 11.604 Euro für Einzelpersonen und 23.208 Euro für Ehepaare. Besonders interessant ist die NV-Bescheinigung für Kinder sowie Rentnerinnen und Rentner mit geringen Einkünften. Liegt eine NV-Bescheinigung vor, wird auf Kapitalerträge keine Abgeltungssteuer erhoben. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und muss bei Einkommensveränderungen angepasst werden.
Betriebliche Kapitalerträge können ebenfalls von der Steuer freigestellt werden, wenn die betriebliche Zugehörigkeit gegenüber der Bank bestätigt wird. Hierfür muss die Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug eingereicht werden.