VL-FAQ

Fragen und Informationen zu vermögenswirksamen Leistungen

VL-FAQ

Fragen und Informationen zu vermögenswirksamen Leistungen

Wissenswertes und Tipps zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen

Profitieren Sie von der verdoppelten Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage.

Seit 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage verdoppelt, wodurch Millionen Arbeitnehmer jetzt förderberechtigt sind. Nutzen Sie diese staatliche Unterstützung und sichern Sie sich bis zu 80 € pro Jahr durch die Arbeitnehmersparzulage.

So funktioniert’s: Monatlich wird ein fester Betrag direkt von Ihrem Lohn in den VL-Vertrag eingezahlt, häufig mit zusätzlichem Arbeitgeberzuschuss. Der Staat unterstützt diese Sparform, solange das zu versteuernde Einkommen unter 40.000 € für Ledige oder 80.000 € für Verheiratete liegt.

Selbst ohne Arbeitgeberzuschuss bleibt die staatliche Förderung ein attraktiver Bonus. Bereits ab 34 € monatlicher Eigenleistung sichern Sie sich die maximale Zulage. Verpassen Sie nicht diese Chance – unser VL-Rechner zeigt, wie gut sich eine VL-Anlage rechnet.

Vermögenswirksame Leistungen (VL oder VwL) sind eine attraktive Möglichkeit der staatlich geförderten Vermögensbildung. Ihr Arbeitgeber zahlt monatliche Sparbeträge direkt in eine von Ihnen gewählte Geldanlage ein. Basierend auf dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) können Sie so mit zusätzlichem Geld vom Arbeitgeber ein kleines Vermögen aufbauen.

Viele Angestellte haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ihres Arbeitgebers. Diese finanzielle Unterstützung ist ein Geschenk vom Arbeitgeber – ideal für Ihren Vermögensaufbau. Je nach Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gibt es monatlich zwischen 6,65 und 40 € zusätzlich zum Gehalt.

Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ):

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatlich gewährte Zulage zur Förderung der Vermögensbildung. Sie ist ein Zuschuss des Staates für Ihre Anlage in vermögenswirksame Leistungen (VL). Anspruch auf diese Prämie haben Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage variiert je nach Anlageart: Ein VL-Fondsparplan wird vom Staat mit 20 % gefördert, ein VL-Bausparvertrag mit 9 %. Mit einem VL-Aktienfondsparplan können Sie die höchstmögliche Prämie von 80 € pro Jahr erreichen. Dieser VL-Zuschuss von 80 € wird bei einer jährlichen Anlage von 400 € bzw. etwa 34 € monatlich erzielt (max. VL-Förderbetrag 400 € x 20 % Zulage = 80 € Prämie).

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage wurden 2024 angehoben: Für Ledige liegt die Grenze jetzt bei 40.000 € und für Verheiratete bei 80.000 €. Maßgeblich ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, nicht der Bruttolohn, der deutlich höher ausfallen kann. Alleinstehende ohne Kinder könnten so beispielsweise rund 51.000 € pro Jahr verdienen, verheiratete Doppelverdiener mit einem Kind bis zu 113.000 € und mit zwei Kindern bis zu 124.000 €. Schätzungen zufolge sind seit 2024 rund 35 Millionen Deutsche förderberechtigt – faktisch also fast eine Person in jedem Haushalt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird einfach mit Ihrer Steuererklärung beantragt. Ihr Anlageinstitut übermittelt die erforderlichen VL-Daten elektronisch direkt an das Finanzamt. Diese elektronische Vermögensbildungsbescheinigung stellt sicher, dass alle relevanten Informationen korrekt erfasst werden.

Ja, auch ohne Arbeitnehmersparzulage lohnt es sich, das Extra-Geld vom Arbeitgeber mitzunehmen und es vermögenswirksam zu vermehren. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger als 34 €, lohnt es sich, den Sparbetrag aufzustocken. So profitieren Sie von den günstigen Fondskonditionen bei PROfinance, auch für den aufgestockten Betrag. Damit erwerben Sie Fondsanteile ohne Kaufgebühren. Dieser Vorteil ist jedoch auf einen VL-Sparbetrag von monatlich 125 € begrenzt.

Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung:

Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt die Papierbescheinigungen (Anlage VL) für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen. Seit 2018 übermitteln die Anlageinstitute die VL-Daten elektronisch per amtlichem Datensatz direkt an die Finanzverwaltung.

Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung enthält alle relevanten Informationen für die Arbeitnehmer-Sparzulage: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers. Zusätzlich umfasst sie die Anlageart, den zulagebegünstigten Jahresbetrag der vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr der Zuordnung und das Ende der vorgeschriebenen Sperrfrist für die gewählte Anlageform.

VL-Sperrfrist:

Die VL-Sperrfrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlaufzeit für einen VL-Vertrag, die sieben Jahre beträgt. Diese Frist ist erforderlich, um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Während der ersten sechs Jahre zahlt Ihr Arbeitgeber in Ihren VL-Sparplan ein (insgesamt 72 VL-Zahlungen). Anschließend ruht der Vertrag. Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die erste VL-Überweisung bei Ihrem Anlageinstitut eingegangen ist, und endet am 31. Dezember des siebten Jahres. Eine vorzeitige Auflösung des VL-Sparvertrags ist möglich, führt jedoch meist zum Verlust der Arbeitnehmersparzulage.

Ja, eine Auflösung des VL-Sparvertrags ist grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings führt eine Kündigung während der VL-Sperrfrist in der Regel zum Verlust der Arbeitnehmersparzulage. Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf diese staatliche Förderung haben, ist die Sperrfrist weniger relevant und eine vorzeitige Kündigung hat keine negativen finanziellen Folgen. Wichtig ist, dass bei einer Kündigung während der Sperrfrist immer eine prämienschädliche Kündigung ausgesprochen wird, da das Anlageinstitut ansonsten die Kündigung aufgrund der Sperrfrist ablehnen muss.

Eine prämienunschädliche Kündigung des VL-Vertrages ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese umfassen: völlige Erwerbsunfähigkeit oder Tod des VL-Sparers oder des Ehepartners, Arbeitslosigkeit des VL-Sparers für mindestens ein Jahr, Heirat des VL-Sparers, wenn der Vertrag bereits zwei Jahre besteht, Aufnahme einer Selbstständigkeit durch den VL-Sparer oder die Verwendung des Erlöses aus dem VL-Vertrag für die Weiterbildung des VL-Sparers oder seines Partners. In diesen Fällen können Sie den VL-Vertrag kündigen, ohne die Arbeitnehmersparzulage zu verlieren.

Profitieren Sie von der verdoppelten Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage.

Seit 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage verdoppelt, wodurch Millionen Arbeitnehmer jetzt förderberechtigt sind. Nutzen Sie diese staatliche Unterstützung und sichern Sie sich bis zu 80 € pro Jahr durch die Arbeitnehmersparzulage.

So funktioniert’s: Monatlich wird ein fester Betrag direkt von Ihrem Lohn in den VL-Vertrag eingezahlt, häufig mit zusätzlichem Arbeitgeberzuschuss. Der Staat unterstützt diese Sparform, solange das zu versteuernde Einkommen unter 40.000 € für Ledige oder 80.000 € für Verheiratete liegt.

Selbst ohne Arbeitgeberzuschuss bleibt die staatliche Förderung ein attraktiver Bonus. Bereits ab 34 € monatlicher Eigenleistung sichern Sie sich die maximale Zulage. Verpassen Sie nicht diese Chance – unser VL-Rechner zeigt, wie gut sich eine VL-Anlage rechnet.

Flexibilität und Anpassungen:

Ja, Sie können den Betrag selbst aufstocken, wenn Sie nicht den vollen Betrag vom Arbeitgeber erhalten. Auch bei geringen oder fehlenden VL-Leistungen können Sie einen VL-Vertrag abschließen und eigene Beiträge leisten. Dies lohnt sich besonders, wenn Sie Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben oder es einen Mindestsparbetrag für Ihr VL-Produkt gibt. Bei der Anlage des Geldes haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen VL-Anlageformen, wobei ein VL-Aktienfondssparplan die renditestärkste Option ist.

Ja, alle Zahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres vom Arbeitgeber in den VL-Vertrag eingezahlt werden, gelten als VL-Leistungen. Somit können auch Nachzahlungen aus früheren Monaten oder andere Einmalzahlungen berücksichtigt werden. Nachträgliche Zahlungen für bereits abgelaufene Kalenderjahre sind jedoch nicht möglich.

Private Einzahlungen durch den Arbeitnehmer in seinen VL-Vertrag sind grundsätzlich nicht möglich. Sämtliche VL-Einzahlungen müssen durch den Arbeitgeber erfolgen.

Ja, viele Minderjährige haben bereits während ihrer Ausbildung Anspruch auf VL-Leistungen. Dabei ist zu beachten, dass bei einem VL-Depot für Minderjährige die Depoteröffnung von den gesetzlichen Vertretern beantragt werden muss, da nur Volljährige eigenständig ein Depot eröffnen dürfen.

Vertragsänderungen und -aufhebungen:

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die VL-Zahlung problemlos auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden; der VL-Sparvertrag läuft einfach weiter. Der VL-Sparbetrag kann jederzeit geändert werden, auch ohne Arbeitgeberwechsel.

Bei Arbeitslosigkeit stellt der Arbeitgeber die VL-Zahlungen ein. Ihr VL-Sparvertrag kann dann entweder ruhen oder aufgelöst werden. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag vorübergehend auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen.

Nein, Teilverfügungen aus dem VL-Sparvertrag sind während der VL-Laufzeit nicht möglich. Ihr Guthaben steht Ihnen erst nach Ablauf der gesamten Laufzeit zur Verfügung.

Kontakt

Bitte füllen Sie einfach das Formular aus und wir setzen uns mit Ihnen in Kürze in Verbindung.

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