André Gaufer und die PROfinance GmbH haben sich erfolgreich gegen die Adler Group im Rechtsstreit um Eigentumsrechte im Steglitzer Kreisel durchgesetzt. Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 stärkt das Kammergericht die Rechte von Wohnungskäufern, was einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz darstellt und die Bedeutung der Einhaltung von Notarverträgen beim Erwerb von Wohneigentum unterstreicht. Im Verfahren unter dem Aktenzeichen 27 U 82/23 hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.07.2023, Az. 20 0 55/22, gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Berufungswert wird auf 623.900 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin (PROfinance GmbH) begehrt von den Beklagten (Adler Group) die Einhaltung des notariellen Kaufvertrages mit Bauverpflichtung vom 18.10.2018, mit dem die Klägerin eine noch schlüsselfertig herzustellende, mit der im Aufteilungsplan mit Nummer 256 bezeichneten, Wohnung mit einem 255/100.000 Miteigentumsanteil und einen mit dem im Aufteilungsplan mit Nummer 127 bezeichneten Tiefgaragenstellplatz mit einem 60/100.000 Miteigentumsanteil im Steglitzer Kreisel in Berlin gekauft hat. Das Landgericht hat der Klage auf Bildung und Teilung der streitgegenständlichen Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes entsprechend der vertraglichen Vereinbarung stattgegeben und die auf Feststellung der Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewähr schuldverhältnisgemäß § 346 BGB und der nicht mehr bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen gerichtete Widerklage abgewiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Unter Ziffer 1. der Berufungsbegründung rügen sie die fehlende Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerin habe mit der Klage zunächst die Steglitzer Kreisel Turm GbR sowie die Steglitzer Kreisel Parkhaus GbR in Anspruch genommen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien beide GbRs jedoch bereits erloschen und in GmbHs umgewandelt worden.
Der Antrag der Klägerin auf eine Berichtigung des Passivrubrums in Steglitzer Kreisel Turm GmbH und Steglitzer Kreisel Parkhaus GmbH sei demnach zivilprozessual entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Antrag auf Rubrumsberichtigung, sondern ein Antrag auf eine Klageänderung in Form eines Beklagtenwechsels, dem die hiesigen Beklagten nicht zugestimmt hätten. Daher hätte das Landgericht die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Unter Ziffer 2. der Berufungsbegründung führen sie aus, dass die von der Klägerin begehrte Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich sei.
Vereinbart worden sei hinsichtlich der Eigentumswohnung die Übertragung eines Miteigentumsanteils in Höhe von 255/100.000 durch die Beklagte zu 1). Aufgrund eines Rechnungsfehlers der Beklagten zu 1) sei auf Veranlassung des Grundbuchamtes eine erneute Berechnung der einzelnen Miteigentumsanteile erfolgt, sodass sich nunmehr für den streitgegenständlichen Kaufgegenstand ein 280/1OO.OOOstel Miteigentumsanteil ergeben habe. Dementsprechend seien die Miteigentumsanteile sämtlicher Wohnungen der mit Eigentümergemeinschaft, so auch der hier streitgegenständlichen, neu gebildet worden. Den Beklagten sei es rechtlich unmöglich, eine Änderung des Miteigentumsanteils herbeizuführen, weil diese Änderung schlichtweg auf der Basis der Berechnungsmethode falsch wäre. Ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung existiere schlicht nicht. Ein solcher Anspruch könne auch nicht klageweise durchgesetzt werden. Möglich wäre den Beklagten allein, bei der zuständigen Verwaltung zu beantragen, die Änderung der Teilungserklärung auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung zu setzen und die weiteren Wohnungseigentümer hierüber abstimmen zu lassen. Der Tenor des vorliegenden Urteils setze dementgegen jedoch voraus, dass die Beklagten aus eigenem Recht die Verpflichtung aus dem Urteil erfüllen können, was jedoch nicht der Fall sei. Demnach hätte die Klägerin allenfalls ein Anspruch darauf, dass die Beklagten in einer WEG-Versammlung eine entsprechende Änderung der Miteigentumsanteile herbeizuführen versuchen. Ob die hierfür erforderlichen Mitwirkung der übrigen Eigentümer jedoch erzielt werden könne, dürfte fraglich sein. Daher sei das Urteil nicht vollstreckungsfähig.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liege ebenfalls ein Fall der Unmöglichkeit vor. Die Beklagte zu 2) trägt hierzu mit der Berufungsbegründung neu vor, dass die vertraglich vereinbarte Teilung des Tiefgaragenstellplatzes gemäß dem Aufteilungsplan eine Abgeschlossenheitsbescheinigung voraussetze, die nicht erteilt werden würde.
Unter Ziffer 3. der Berufungsbegründung tragen die Beklagten vor, dass die Widerklage auf Feststellung der Umwandlung des geschlossenen Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB und auf Feststellung, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen mehr bestünde, entgegen der Ansicht des Landgerichts begründet sei. Sie hätten die Klägerin mehrfach vergeblich aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus § 16.2 des Kaufvertrages nachzukommen, an notwendigen Änderungen mitzuwirken. So sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bei der begehrten Änderung des Miteigentumsanteils von 255/1OO.OOOstel auf 280/1OO.OOOstel und damit in der minimalen Änderung der Größenordnung von 0,00025 % mitzuwirken. Sie tragen neu vor, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Veränderung zum Nachteil der Klägerin nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Betriebskosten und des Wohngeldes führen würde, da diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnung zueinander ermittelt werden und somit die Miteigentumsanteile keine Rolle spielen würden. Auswirkungen würden sich allenfalls auf die anteilige Grundsteuer ergeben, was zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung von 0,0008125 € im Jahr führen würde.
Die Beklagten haben die Anträge angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen,
2. auf die Widerklage hin festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag, Notarvertrag des Notars UR-NR. B1637/2018 vom 18.10.2018 durch die Rücktrittserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 27.7.2021 in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäߧ 346 BGB umgewandelt wurde und eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen jeweils nicht mehr besteht,
hilfsweise, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag, Notarvertrag des Notars UR-NR. B1637/2018 vom 18.10.2018 durch die Rücktrittserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 11.8.2021 in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB umgewandelt wurde und eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen jeweils nicht mehr besteht,
hilfsweise, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag, Notarvertrag des Notars, UR-NR. B1637/2018 vom 18.10.2018 durch die Rücktrittserklärungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 30.8.2021 in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB umgewandelt wurde und eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen jeweils nicht mehr besteht.
Die Klägerin hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Hinsichtlich der Sach- und Streitstandes in 2. Instanz wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zunächst in vollem Umfange Bezug genommen wird. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Verfahrens- und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Bildung des vertraglich zugesicherten Miteigentumsanteils in Höhe von 255/100.000 sowie auf Vornahme der Teilung des Teileigentums an dem Tiefgaragenstellplatz aus §§ 650u Abs. 1 Satz 2, 631 8GB in Verbindung mit dem Bauträgervertrag vom 18.10.2018 hat.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Klage gegen die Beklag-ten zulässig ist und dass die Beklagten passiv legitimiert sind.
Unter Ziffer 1. der Berufungsbegründung rügen die Beklagten ihre fehlende Passivlegitima-tion. Die Klägerin habe mit der Klage zunächst die Steglitzer Kreisel Turm GbR sowie die Steglitzer Kreisel Parkhaus GbR in Anspruch genommen. Zum Zeitpunkt der Klageerhe¬bung seien beide GbRs jedoch bereits erloschen und in GmbHs umgewandelt worden.
Der Antrag der Klägerin auf eine Berichtigung des Passivrubrums in Steglitzer Kreisel Turm GmbH und Steglitzer Kreisel Parkhaus GmbH sei demnach zivilprozessual entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Antrag auf Rubrumsberichtigung, sondern ein Antrag auf eine Klageänderung in Form eines Beklagtenwechsels, dem die hiesigen Beklagten nicht zugestimmt hätten. Daher hätte das Landgericht die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Verfahrens- und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Klage als zulässig erachtet und die Beklagten als passiv legitimiert angesehen.
Die Klage ist zulässig, da keine unzulässige Klageänderung in Form eines zustimmungsbedürftigen Beklagtenwechsels vorliegt.
Die Behauptung der Beklagten, dass beide GbRs erloschen seien, ist unzutreffend. Eine Begründung für diese Behauptung lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Unstreitig haben beide GBRs ihre Form zunächst in Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 191 Abs. 1 Nummer 1 UmWG in oHGs gewechselt und sodann in GmbHs. Die Eintragung der neuen Rechtsform (von oHG in GmbH) in das Handelsregister hat gemäß § 202 Abs. 1 Nummer 1 UmWG die Wirkung, dass der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht Der Rechtsträger vor dem Formwechsel ist also nicht erloschen. Lediglich im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 4ft. UmWG erlischt gemäß § 20 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 UmWG der übertragende Rechtsträger. Eine Verschmelzung im Wege der §§ 4ft. UmWG hat hier jedoch nicht stattgefunden, sondern ein Formwechsel von Personengesellschaften gemäß den §§ 190ft. UmWG.
Der Antrag auf Rubrumsberichtigung, dem das Landgericht nachgekommen ist, war inhaltlich ein solcher und zivilprozessual entgegen der Ansicht der Beklagten kein Antrag auf Klageänderung in Form eines Wechsels auf der Beklagtenseite, dem die Zustimmung der Beklagten fehlt.
Die Beklagten sind auch passivlegitimiert.
Passivlegitimiert ist, wer materiellrechtlich Anspruchsgegner ist. Dies sind hier die Vertragspartner der Klägerin. Die Beklagten ziehen nicht in Zweifel, dass sie – aus ihrer Sicht – Rechtsnachfolger der – nach ihrem Vortrag erloschenen – früheren Vertragspartner der Klägerin und damit selbst Vertragspartner der Klägerin geworden sind.
2. Verfahrens- und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die von der Klägerin begehrte Erfüllung des Kaufvertrages nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.
Unter Ziffer 2. der Berufungsbegründung führen die Beklagten insoweit aus, dass die von der Klägerin begehrte Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich sei.
Vereinbart gewesen sei hinsichtlich der Eigentumswohnung die Übertragung eines Miteigentumsanteils in Höhe von 255/100.000 durch die Beklagte zu 1). Aufgrund eines Rechnungsfehlers der Beklagten zu 1) sei auf Veranlassung des Grundbuchamtes eine erneute Berechnung der einzelnen Miteigentumsanteile erfolgt, sodass sich nunmehr für den streitgegenständlichen Kaufgegenstand ein 280/1OO.OOOstel Miteigentumsanteil ergeben habe. Dementsprechend seien die Miteigentumsanteile sämtlicher Wohnungen der mit Eigentümergemeinschaft, so auch der hier streitgegenständlichen, neu gebildet worden. Den Beklagten sei es rechtlich unmöglich, eine Änderung des Miteigentumsanteils herbeizuführen, weil diese Änderung schlichtweg auf der Basis der Berechnungsmethode falsch wäre. Ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung existiere schlicht nicht. Ein solcher Anspruch könne auch nicht klageweise durchgesetzt werden. Möglich wäre dem Beklagten allein, bei der zuständigen Verwaltung zu beantragen, die Änderung der Teilungserklärung auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung zu setzen und die weiteren Wohnungseigentümer hierüber abstimmen zu lassen. Der Tenor des vorliegenden Urteils setze dementgegen jedoch voraus, dass die Beklagten aus eigenem Recht die Verpflichtung aus dem Urteil erfüllen können, was jedoch nicht der Fall ist. Demnach hätte die Klägerin allenfalls ein Anspruch darauf, dass die Beklagten in einer WEG-Versammlung eine entsprechende Änderung der Miteigentumsanteile herbeizuführen versuchen. Ob die hierfür erforderlichen Mitwirkung der übrigen Eigentümer jedoch erzielt werden könne, dürfte fraglich sein. Daher sei das Urteil nicht vollstreckungsfähig.
Nach ihrem eigenen Vortrag liegt keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB vor.
Auch eine subjektive Unmöglichkeit ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die Beklagten tragen lediglich vor, dass es fraglich sei, ob die erforderliche Mitwirkung durch die übrigen Miteigentümer erfolgen würde. Die behauptete erforderliche Mitwirkung Dritter führt jedoch nicht zur subjektiven Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt nur vor, wenn der Schuldner zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung, und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht in der Lage ist (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 275 Rn. 23 mwN. aus der Rspr.). Diese Voraussetzungen legen die Beklagten nicht dar.
Entgegen ihrer Annahme setzt der Tenor des Urteils nicht voraus, dass sie die Verpflichtung aus dem Urteil aus eigenem Recht erfüllen können. Tenor und Begründung des Urteils lassen offen, auf welche Art und Weise und unter welcher Mithilfe Dritter die Beklagten die ausgeurteilte Leistung erfüllen.
Offene Fragen, nämlich auf welche Art und Weise die Beklagten die Verurteilung zur Leistung erfüllen können, sind nicht hier im Erkenntnisverfahren zu klären, sondern bleiben einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten.
Auch die Verurteilung der Beklagten zu 2), die Teilung des streitgegenständlichen Tiefgaragenstellplatzes gemäß dem Aufteilungsplan vorzunehmen, ist begründet.
Nach der Behauptung der Beklagten liege hinsichtlich der Beklagten zu 2) ebenfalls ein Fall der Unmöglichkeit vor. Die Beklagte zu 2) trägt hierzu mit der Berufungsbegründung neu vor, dass die vertraglich vereinbarte Teilung des Tiefgaragenstellplatzes gemäß dem Aufteilungsplan eine Abgeschlossenheitsbescheinigung voraussetze, die hier nicht erteilt werden würde.
Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) keinerlei Anstalten gemacht habe, die erforderliche Teilung vorzunehmen. Demnach ist unstreitig, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht existiert. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung, da die Beklagte zu 2) sich kaufvertraglich verpflichtet hatte, die Teilung herbeizuführen. Ist hierzu erforderlich, die Voraussetzungen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu schaffen und diese zu erwirken, handelt es sich insoweit um eine vertraglich geschuldete Leistung. Die Behauptung, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erteilt werden würde, ist substanzlos und in dieser Form für die Klägerin nicht einlassungsfähig.
Darüber hinaus sind die Beklagten mit diesem neuen und bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Absatz 1 ZPO präkludiert, da Ausnahmegründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen werden.
3. Verfahrens- und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, dass die Widerklage nicht begründet ist.
Die Beklagten haben keinen Anspruch auf die im Wege der Widerklage geltend gemachte Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Kaufvertrag durch eine der drei Rücktrittserklärungen der Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 BGB umgewandelt hat.
Entgegen ihrer Rechtsansicht stand ihnen kein Rücktrittsrecht aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an einer Änderung des vertraglich vereinbarten Miteigentumsanteils in Höhe von 255/100.000 auf 280/100.000 zur Seite.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Unter Ziffer 3. der Berufungsbegründung tragen die Beklagten vor, dass die Widerklage auf Feststellung der Umwandlung des geschlossenen Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnisgemäß § 346 BGB und auf Feststellung, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung von Eigentum an den Kaufgegenständen mehr bestünde, entgegen der Ansicht des Landgerichts begründet sei. Sie hätten die Klägerin mehrfach vergeblich aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus § 16.2 des Kaufvertrages nachzukommen, an notwendigen Änderungen mitzuwirken. So sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bei der begehrten Änderung des Miteigentumsanteils von 255/100.000stel auf 280/100.000stel und damit in der minimalen Änderung der Größenordnung von 0,00025 % mitzuwirken. Sie tragen – unter Ziffer 2. der Berufungsbegründung (Unmöglichkeit der Änderung der Miteigentumsanteile) – neu vor, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Veränderung zum Nachteil der Klägerin nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Betriebskosten und des Wohngeldes führen würde, da diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnung zueinander ermittelt und somit die Miteigentumsanteile keine Rolle spielen würden. Auswirkungen würden sich allenfalls auf die anteilige Grundsteuer ergeben, was zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung von 0,0008125 € im Jahr führen würde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus § 16.2 des Kaufvertrages keine Mitwirkungspflicht der Klägerin, an einer Änderung des Miteigentumsanteils mitzuwirken, und damit auch kein Rücktrittsrecht der Beklagten.
a) Gemäß § 16.1 des Kaufvertrages besteht ein Änderungsvorbehalt nur hinsichtlich folgender Maßnahmen:
a) Übernahme und Bestellung und Änderung von Baulasten und/oder Dienstbarkeiten
b) Zusammenlegung, Teilung oder Änderung des Zuschnitts oder Ausstattung von Gemeinschaftsflächen oder -anlagen, sowie von Wohnungen und Teileigentumseinheiten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind;
c) Umwandlung von Gemeinschaftseigentum Sondereigentum bzw. von Wohn- in Teileigentum und umgekehrt nebst Änderung der Miteigentumsanteile, Bestellung, Änderung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind;
d) Änderungsmaßnahmen, die in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vorgesehen sind.
Keiner dieser Maßnahmen bezieht sich auf die begehrte Änderung des Miteigentumsanteils von 255/100.000stel auf 280/100.000stel. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme nach buchst. b), da die streitgegenständliche Wohnung Gegenstand dieses Vertrages ist. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme nach buchst. c), da die begehrte Änderung des Miteigentumsanteils sich auf eine Wohnung bezieht, die Gegenstand dieses Vertrages ist.
b) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen nach § 16.2 des Vertrages nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich mit der begehrten Änderung des Miteigentumsanteils an der streitgegenständlichen Wohnung bei objektiver Betrachtung nicht um eine völlig unerhebliche Änderung im Sinne von § 16.2.c) des Vertrages. Der Ansatz, dass nur eine minimale Änderung in der Größenordnung von 0,00025 % vorliege, ist bereits verfehlt. Diese Größenordnung bezieht sich auf die Änderung hinsichtlich der gesamten WEG-Anlage. Entscheidend ist jedoch nicht die Sicht aller Wohnungseigentümer und die Auswirkungen auf die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit, sondern nur die Auswirkungen auf die Klägerin als Käuferin. Aus Sicht der Käuferin bedeutet die Änderung des vertraglich vereinbarten Miteigentumsanteils von 255/100.000 auf 280/100.000 eine prozentuale Steigerung ihres Miteigentumsanteils in Höhe von 9,8 %. Dies ist nicht völlig unerheblich.
Auch die Voraussetzungen nach § 16.2.a) des Vertrages liegen nicht vor. Nach dieser Regelung ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zur Mitwirkung an den in § 16.1 des Vertrages bezeichnete Maßnahmen verpflichtet, wenn diese nachträglich objektiv erforderlich werden oder zur Vermeidung von Kosten, die nach Maßgabe von § 275 Abs. 2 BGB in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Käufers an einer Unterlassung der Änderungsmaßnahmen stehen oder zur Umsetzung von Käuferwünschen, und dem Käufer zumutbar sind, weil sie den Wert der vertragsgegenständlichen Wohnung nicht mehr als nur unwesentlich mindern und ihre Nutzbarkeit nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen und Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, soweit für die Nutzung durch den Käufer von Interesse, nicht verkleinert, beeinträchtigt oder verlegt werden. Die Beklagte legen weder dar, dass die begehrte Änderung nachträglich objektiv erforderlich geworden ist, noch dass die begehrte Änderung Kosten vermeidet, die nach Maßgabe von§ 275 Abs. 2 BGB in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Käufers an einer Unterlassung der Änderungsmaßnahmen stehen. Zu den Kosten, die durch die begehrte Änderung vermieden werden, tragen die Beklagten nichts vor. Bereits aus diesem Grunde ist mangels Darlegung des Äquivalenzverhältnisses kein grobes Missverhältnis feststellbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Erhöhung des Miteigentumsanteils von 9,8 % auf die anteiligen Betriebskosten und das mitzutragende Wohngeld auswirkt und zu einer entsprechenden Erhöhung der zu tragenden Lasten ohne entsprechende Erhöhung der Nutzungen führt.
Soweit die Beklagten unter einem anderen Gesichtspunkt, nämlich bei der Frage der Unmöglichkeit der Änderung der Miteigentumsanteile (siehe Ziffer 2. der Berufungsbegründung) neu vorgetragen haben, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Veränderung zum Nachteil der Klägerin nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Betriebskosten und des Wohngeldes führen würde, da diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnung zueinander ermittelt und somit die Miteigentumsanteile keine Rolle spielen würden, ist dieser Vortrag von der Klägerin bestritten worden.
Die Beklagten sind mit diesem neuen Vortrag gemäߧ 531 Absatz 1 ZPO präkludiert, da Ausnahmegründe gemäߧ 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen werden. Darüber hinaus würde sich selbst bei Berücksichtigung dieses Vortrages an dem Ergebnis nichts ändern, da dann immer noch kein grobes Missverhältnis im Sinne der vertraglichen Vereinbarung aufgrund der fehlenden Darlegung des Äquivalenzverhältnisses festgestellt werden könnte.
Die Beklagten werden vorsorglich darauf hingewiesen, dass etwaiger neuer Vortrag anhand der Präklusionsvorschriften der §§ 530ft. ZPO zu prüfen wäre.
III.
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigt. Dies würde zu einer Ersparnis von 2,0 x 4.495 € = 8.990 € führen.
Die Beklagten werden weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen, dass die übliche Frist zur Stellungnahme nach §§ 522, 525, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen beträgt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018-4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017-5 U 427/17, GesR 2017, 784-788, Rn. 41 jeweils nach juris; Rimmelsbaeher in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 522 ZPO, Rn. 28).
Der Senat hat die Frist von vornherein mit einem Monat großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2003- 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 -4 U 750/17, Rn.1; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 – 5 U 427/17, GesR 2017, 784-788, Rn. 41 jeweils nach juris).