Erhöhung des Freibetrags ab 2023
Ab dem 1. Januar 2023 wurde der steuerliche Freibetrag für Kapitalerträge erhöht. Bis Ende 2022 lag der Freibetrag bei 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Verheiratete.
Ab 2023 wurde dieser Freibetrag auf 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Verheiratete angehoben. Diese Änderung verschafft vielen Kleinanlegern mehr Spielraum, da sie höhere Erträge steuerfrei behalten können.
Bedeutung für Sparer: Anleger, deren Erträge unterhalb dieses Freibetrags liegen, zahlen keine Abgeltungssteuer auf ihre Kapitalerträge. Das reduziert die Steuerbelastung für viele Privatanleger, die in Fonds oder ETFs investieren.
Wiedereinführung der Vorabbesteuerung ab 2023
Nach mehreren Jahren ohne Vorabpauschale (da der Basiszins auf 0 gesunken war), wurde ab dem Steuerjahr 2023 wieder eine Vorabpauschale fällig. Der Basiszins wurde für das Jahr 2023 auf 2,55 % festgelegt.
Dies bedeutet, dass Anleger im Januar 2024 Steuern auf ihre Investmentfonds im Rahmen der Vorabbesteuerung zahlen müssen. Die Depotbank berechnet und führt die Steuer wie gewohnt automatisch ab, sodass sich Anleger nicht selbst darum kümmern müssen.
Teilfreistellungen bei der Vorabpauschale: Wie bereits 2018 eingeführt, greift auch bei der Vorabpauschale die Teilfreistellung. Dies bedeutet, dass nicht die gesamte Vorabpauschale besteuert wird:
– Bei Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil) sind 30 % der Pauschale steuerfrei.
– Bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil) sind 15 % steuerfrei.
Beispiel: Ein Anleger mit einem Aktienfonds erhält eine Vorabpauschale von 100 Euro. Davon werden nur 70 Euro (70 % der Pauschale) mit dem Abgeltungssatz von 26,375 % versteuert. Somit beträgt die Steuerlast auf die 100 Euro Vorabpauschale insgesamt 18,46 Euro.
Steuerliche Behandlung thesaurierender Fonds ab 2018
Vor 2018 war die Besteuerung von thesaurierenden Fonds komplizierter, insbesondere wenn diese im Ausland aufgelegt waren. Anleger mussten die reinvestierten Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) in ihrer Steuererklärung angeben und entsprechende Unterlagen aufbewahren.
Ab 2018 entfällt dieser zusätzliche Aufwand. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass thesaurierende und ausschüttende Fonds nach denselben Regeln besteuert werden. Anleger müssen sich nicht mehr um die manuelle Angabe wiederangelegter Dividenden in ihrer Steuererklärung kümmern, da die Steuer auf thesaurierende Fonds automatisch erhoben und abgeführt wird.
Änderungen beim Verkauf von Fonds ab 2018
Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Verkauf von Fonds. Vor der Reform war es möglich, Erträge bis zum Zeitpunkt des Verkaufs steuerlich zu „stundieren“, insbesondere bei thesaurierenden Fonds.
Ab 2018 wird bei jedem Verkauf die während der Haltedauer des Fonds angesammelte Vorabpauschale angerechnet. Dies bedeutet, dass Anleger, die ihre Fonds verkaufen, nur den Ertrag versteuern müssen, der über die bereits versteuerten Vorabpauschalen hinausgeht. Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
Teilfreistellung beim Verkauf: Auch hier greift die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds sind 30 % des Verkaufserlöses steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Dies bietet einen steuerlichen Vorteil, insbesondere für Anleger, die langfristig in Aktienfonds investiert haben.
Wegfall des Bestandsschutzes für Altfonds ab 2018
Der bisherige Bestandsschutz für vor 2009 gekaufte Fonds, der Gewinne bei Verkauf steuerfrei stellte, wurde ab 2018 modifiziert. Die Gewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden, bleiben weiterhin steuerfrei, jedoch müssen ab dem 1. Januar 2018 erzielte Gewinne nach den neuen Regelungen versteuert werden.
Um sicherzustellen, dass Altfondsanleger nicht übermäßig belastet werden, gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person. Dieser Freibetrag schützt viele langfristige Anleger vor hohen Steuerzahlungen auf Altbestände.
Die Depotbank dokumentiert die Gewinne, die bis 2017 steuerfrei blieben, und zieht diese von der Bemessungsgrundlage ab, sodass die nach 2018 erzielten Erträge korrekt versteuert werden.
Wichtige Änderungen für spezifische Fondsarten ab 2018
Synthetische ETFs: Vor der Reform konnten Anleger von synthetischen ETFs (Fonds, die einen Index über ein Tauschgeschäft mit einer Bank abbilden) von einer Steuerstundung profitieren. Diese Stundung wurde 2018 abgeschafft, sodass auch diese Fonds jährlich besteuert werden.
Teilfreistellungen bei offenen Immobilienfonds: Für offene Immobilienfonds wurden ab 2018 ebenfalls Teilfreistellungen eingeführt. Diese betragen 60 % der Erträge für inländische Immobilienfonds und 80 % der Erträge für Fonds mit einem Anlageschwerpunkt im Ausland.
Anleger von Riester- oder Rürup-Verträgen sind von diesen Änderungen nicht betroffen, da die Besteuerung für diese speziellen Sparverträge unverändert bleibt.