Einführung der Vorabpauschale und Pauschalbesteuerung
Seit dem 1. Januar 2018 wird die Besteuerung von Fonds und ETFs nach einer neuen Logik vorgenommen, die sowohl inländische als auch ausländische Fonds gleichermaßen betrifft. Ziel dieser Reform ist es, Steuerschlupflöcher zu schließen und die Steuererhebung zu vereinfachen.
Ein zentrales Element der Reform ist die Vorabpauschale, die jährlich auf Fonds erhoben wird. Diese Pauschale basiert auf einem festgelegten Basiszins und dem Wert des Fonds. Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch thesaurierende Fonds (die Erträge reinvestieren) jährlich besteuert werden.
Vor der Reform konnten thesaurierende Fonds Erträge ansammeln, ohne dass sie versteuert wurden, was zu einer Steuerstundung führte. Die Pauschalbesteuerung behebt dieses Problem.
Berechnung der Vorabpauschale
Der Basiszins wird von der Bundesbank festgelegt und spiegelt die durchschnittliche Verzinsung langfristiger Staatsanleihen wider. Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom Wert des Fonds und dessen Basiszins ab, wobei der Sparer die Steuer selbst nicht berechnen muss – dies übernimmt die Depotbank.
Automatische Steuerabführung
Die Steuer wird direkt von der Depotbank berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Anleger müssen sich also nicht mehr um die Abrechnung der Steuer kümmern. Dies reduziert den administrativen Aufwand und vermeidet Fehler in der Steuererklärung.
Bestandsschutz für Altfonds
Vor der Reform genossen Anleger, die Fonds vor 2009 erworben haben, einen Bestandsschutz, der vorsah, dass Erträge aus diesen Fonds bei Verkauf steuerfrei blieben. Mit der Reform entfällt dieser Schutz teilweise.
Ab dem 1. Januar 2018 müssen auch Erträge aus vor 2009 gekauften Fonds versteuert werden. Dabei gibt es jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person, der den Anlegern für die Versteuerung dieser Erträge gewährt wird. Dieser Freibetrag schützt langfristige Anleger davor, hohe Steuerzahlungen leisten zu müssen, insbesondere wenn sie schon lange in ihre Fonds investiert haben.
Besteuerung von Altfonds
Für Gewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden, bleibt der Bestandsschutz erhalten – sie bleiben steuerfrei. Nur Gewinne, die ab 2018 erzielt werden, unterliegen der neuen Steuerregelung.
Vereinfachung der steuerlichen Behandlung für Anleger
Eine der Hauptabsichten der Reform war die Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Fonds. Vor der Reform mussten Anleger oft selbst nachverfolgen, ob ihre Fonds Dividenden ausschütten oder thesaurieren (also Erträge reinvestieren), und entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen.
Mit der neuen Regelung ist das nicht mehr notwendig. Egal, ob der Fonds Dividenden ausschüttet oder thesauriert, alle Fonds werden nach der gleichen Systematik besteuert. Das bedeutet weniger Aufwand für Anleger, die sich nicht mehr um die steuerliche Behandlung ihrer Fonds kümmern müssen.
Freistellungsauftrag
Anleger können weiterhin einen Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank einrichten, um die Besteuerung bis zum Freibetrag zu vermeiden. Dieser Freibetrag schützt kleinere Anleger vor unnötigen Steuerzahlungen.
Für Fonds im Ausland, die thesaurieren (also Erträge reinvestieren), gilt ab sofort dieselbe steuerliche Behandlung wie für inländische Fonds. Dies beseitigt die früheren steuerlichen Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen Fonds.
Teilfreistellung von Erträgen
Um bestimmte Fondsarten steuerlich attraktiver zu machen, wurde die Teilfreistellung eingeführt. Sie sorgt dafür, dass ein bestimmter Teil der Erträge von der Besteuerung ausgenommen wird.
– Aktienfonds: Bei Fonds, deren Aktienanteil mindestens 51 % beträgt, sind 30 % der Erträge steuerfrei. Diese Teilfreistellung gilt für Erträge wie Dividenden, Pauschalen und Verkaufserlöse.
– Mischfonds: Für Fonds, bei denen mindestens 25 % in Aktien investiert sind, beträgt die Teilfreistellung 15 % der Erträge.
– Immobilienfonds: Bei offenen Immobilienfonds mit einem Anlageschwerpunkt in Deutschland sind 60 % der Erträge steuerfrei. Für Fonds, deren Schwerpunkt im Ausland liegt, steigt die Freistellung sogar auf 80 %.
Diese Teilfreistellungen gelten automatisch und machen bestimmte Fondsarten für Anleger steuerlich interessanter, da nicht alle Erträge der vollen Steuerlast unterliegen.